ECGT Richtlinie 2024/825: Was sie vorschreibt und wen sie betrifft
ECGT Richtlinie 2024/825: Was sie vorschreibt und wen sie betrifft
Viele Unternehmen setzen grüne Logos, schreiben „nachhaltig" auf ihre Verpackungen oder bewerben ihre Produkte als „umweltfreundlich" — und wissen nicht, dass die EU diese Aussagen seit 2024 streng reguliert.
Die Green Claims Directive (Richtlinie 2024/825) verpflichtet Unternehmen, jede Umweltaussage wissenschaftlich zu belegen. Dieser Artikel erklärt, was die Richtlinie konkret vorschreibt, welche Aussagen verboten sind und welche Fristen gelten.
Explizite und implizite Claims: beide sind reguliert
Die Richtlinie unterscheidet zwei Arten von Umweltaussagen:
- Explizite Claims: direkte Aussagen wie „Dieses Produkt ist 100 % biologisch abbaubar"
- Implizite Claims: grüne Logos oder Blätter-Symbole ohne sachliche Grundlage
Beide müssen ab sofort wissenschaftlich belegt sein.
Welche Belege braucht ein Umweltclaim?
Jeder Claim braucht mindestens eine dieser Grundlagen:
- Unabhängige Zertifizierung durch eine anerkannte Stelle
- Verifizierbare Daten und Messungen
- Peer-reviewed Studien oder anerkannte Branchenstandards
Generische Aussagen: nicht mehr zulässig
Die folgenden Begriffe sind ohne Kontext und Belege unter ECGT verboten oder stark reguliert:
- „Umweltfreundlich" (ohne Messgrundlage)
- „Nachhaltig" (ohne spezifische Metriken)
- „Ökologisch" (ohne Zertifizierung)
Statt vager Adjektive braucht es konkrete Angaben: welche Eigenschaft, gemessen wie, zertifiziert von wem.
Transparenzpflichten
Unternehmen müssen ihre Umweltclaims öffentlich dokumentieren. Belege müssen auf Behördenanfrage bereitstehen. Die Gültigkeitsdauer jedes Zertifikats muss angegeben sein.
Wer ist betroffen?
Die ECGT gilt für alle EU-Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit Umweltaussagen vermarkten — sowie für Online-Plattformen und Importeure, die in die EU verkaufen. Die Richtlinie umfasst B2B und B2C gleichermaßen.
Übergangszeiträume
- 29. Juni 2024: Richtlinie in Kraft getreten
- Dezember 2024 – Juni 2025: Nationale Umsetzungsfristen (je nach Mitgliedstaat)
Was konkret notwendig ist
Nicht mehr ausreichend:
- Vage Umweltaussagen ohne Messgrundlage
- Siegel ohne echte Prüfung
- „Bio" auf dem Label ohne Zertifizierung
Jetzt erforderlich:
- Life Cycle Assessment (LCA) für Umweltclaims
- Drittpartei-Prüfung (TÜV, Bureau Veritas u. a.)
- Veröffentlichte Nachhaltigkeitsdaten
- Nachweisbare Reduktionsziele
Was sich für konforme Unternehmen ändert
Unternehmen, die ihre Umweltaussagen bereits belegen können, gewinnen durch die Richtlinie: Der Markt wird transparenter, weil unsubstantiierte Claims nicht mehr mithalten können. Zertifizierte Nachhaltigkeit wird zum nachweisbaren Unterscheidungsmerkmal.
Fazit
Die ECGT Richtlinie 2024/825 setzt einen verbindlichen Rahmen für Umweltkommunikation in der EU. Wer Umweltclaims macht, braucht Belege — und muss sie auf Anfrage vorweisen können. Das erhöht den Dokumentationsaufwand, schafft aber faire Bedingungen für Unternehmen mit echten Nachhaltigkeitsdaten.
Welche Strafen bei Verstößen drohen, erklärt ECGT Richtlinie: Strafen und Bußgelder.
Quellen: EU-Amtsblatt 2024/825, nationale Umsetzungsrichtlinien
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